Schnell erklärt:
Unterschied zwischen „zustiften“ und „spenden“
Zustiften
Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen unserer Stiftung. Der gestiftete Betrag muss nicht zeitnah verwendet werden und hilft somit unsere Leistungsfähigkeit langfristig zu stärken. Unsere Stiftung bekommt somit ein beständiges und tragfähiges finanzielles Fundament.
Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen (z.B. Immobilien) bestehen.
Als Zustifter kommen Privatpersonen, Unternehmen, Verein und Verbände oder andere Stiftungen in Betracht.
Für Zustiftungen an rechtsfähige Stiftungen gibt es, im Gegensatz zu Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen, zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben.
Gemäß § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG § 10 b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 5 GewStG besteht die Möglichkeit, Zuwendungen in den Grundstock einer gemeinnützigen Stiftung zu leisten und diese Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 1.000.000 Euro als Sonderausgabenabzug im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilt.
Spenden
Eine Spende unterstützt die konkrete Stiftungsarbeit und ist zeitnah von unserer Stiftung für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
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